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5. Arbeitskreise

5. Arbeitskreise

(1) Bei der ersten Plenarsitzung werden für jedes zur Beratung bei der Schlußversammlung anstehende Thema Arbeitskreise gebildet. Dazu legt das Präsidium dem Plenum Namenslisten zur Abstimmung vor.

(2) Die Arbeitskreise erarbeiten Vorlagen zur Beratung in der nächsten Plenarsitzung.

(3) Jedes Mitglied arbeitet nur in einem Arbeitskreis mit.

(4) Bei der Besetzung der Arbeitskreise soll darauf geachtet werden, daß die Zusammensetzung möglichst ein breites Spektrum der kirchlichen Wirklichkeit widerspiegelt (Alter, Geschlecht, Stand) und daß sie im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu klein und nicht zu groß werden.

(5) Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte einen Leiter, der in der Regel auch über die Arbeit des Arbeitskreises im Plenum berichtet. Das Präsidium kann dazu Vorschläge machen.

(6) Jedem Arbeitskreis steht ein Sekretär zur Verfügung, dem es obliegt, die Zusammenkünfte des Arbeitskreises zu organisieren und für deren geregelten Ablauf zu sorgen. Der Sekretär ist nicht Mitglied der Schlußversammlung, er hat im Arbeitskreis kein Stimmrecht.

(7) Auf Vorschlag eines Arbeitskreises oder in Abstimmung mit diesem kann das Präsidium in der Regel bis zu zwei Berater in einen Arbeitskreis berufen, die nicht Mitglied der Schlußversammlung sind.