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Schlußvotum 10.31 / Präventive und flankierende Maßnahmen für den besseren Lebensschutz ungeborener Kinder

Um im Sinne einer präventiven Arbeit, wie sie in Art. 1 §2 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) verankert ist, junge Menschen und Erwachsene auf dem Weg in eine verantwortete Sexualität begleiten und ihren Willen zum Schutz des ungeborenen Kindes stärken zu können, müssen die personellen Kapazitäten der Beratungsstellen erweitert werden. Die flankierenden Maßnahmen zur Stützung junger Familien sind auszubauen. Der Erzbischof wird desweiteren gebeten, sich bei der Landesregierung dafür einzusetzen, daß die Ausführungsbestimmungen im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) den lebensschützenden Auftrag der Beratungsstellen eindeutig festschreiben.