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Kirchensteuersystem und Finanzen (6)

Fünf Voten beschäftigen sich mit dem Kirchensteuersystem, wobei ein Votum dieses durch das italienische Modell ersetzt haben möchte und ein anderes darauf hinweist, daß der Glaube nicht zwingend an die Kirchensteuer gekoppelt sein könne. Zwei Voten wollen das bestehende Kirchensteuersystem beibehalten, ggf. gilt es um einer größeren Unabhängigkeit willen, auf staatliche Zuschüsse zu verzichten (z.B. im Bildungswesen oder bei der Schwangerschaftsberatung).

Es wird aus Gleichheitsgründen angeregt, den Personen, die nicht der Kirchensteuer unterliegen, eine Abgabe in entsprechender Höhe aufzuerlegen, die zweckgebunden sozial-caritativen Aufgaben und Zwecken zugeführt wird. Diese Gleichbehandlung aller entspricht dem Grundsatz der Gerechtigkeit. (G112-027-0)
Immer weniger Kirchenmitglieder verstehen den Sinn der Kirchensteuer. Um dem entgegenzuwirken, sollte jeder Kirchensteuerzahler einmal im Jahr einen Brief des Erzbischofs bzw. des Generalvikars erhalten, in dem für die Bereitschaft gedankt wird, die Kirchensteuer zu zahlen und in dem ein kurzer Überblick über die Verwendung des Geldes gegeben wird. (G312-700-0)


Ein Votum regt an, die Geldzuteilung einzelner Gemeinden nicht nur nach äußeren Kriterien (z.B. Bausubstanz der Kirchengebäude) zu gewähren, sondern auch pastorale Kriterien anzuwenden (Gemeindeaktivitäten, Umbau von Kirchen aus liturgischen Gründen, Verbesserung der Gemeindestruktur).